Allgemeine Geschäfts und Lieferbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten sie als angenommen. Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wir hiermit widersprochen. Abweichungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
§2 Vertragsabschluss
Aufträge und Annahme bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Ausnahmsweise reicht bei Eilaufträgen die telefonische Bestätigung aus.
§3 Liefer- und Leistungszeit
Die von der TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören u. a. Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Schwierigkeiten beim Transport sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG, Lieferungen und Leistungen hinauszuschieben. Nach 3 Wochen und angemessener Nachfristsetzung ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
§4 Unterauftragsvergabe
Das Laboratorium behält sich vor, Untersuchungen im Unterauftrag zu vergeben.
§5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Liefer.-Leistungsdatum.
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 3 Tagen nach Eingang/Leistung schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge wir die Leistung kostenlos wiederholt. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
§6 Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn die TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG berechtigt, von dem Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu berechnen.
Bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung oder Verzuges kann Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, es sein denn, Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Tritt der Auftraggeber nach (auch telefonischer) Beauftragung vom Vertrag zurück oder nimmt er die fertige Analyse nicht ab, so hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 50% des Auftragswertes (mindestens jedoch 200,- €) gilt hiermit – unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers – als vereinbart.
§7 Haftung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen die TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG (als auch gegen der Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen) ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Haftung für Schäden durch den Liefer- oder Leistungsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers oder Kunden ist ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur für unmittelbare Schäden am Lieferungs- oder Leistungsgegenstand übernommen. Jede weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen zu vertretender Unmöglichkeit oder zu vertretendem Verzugs sind, der Höhe nach, auf den Rechnungswert beschränk
§8 Urheberrecht
Die Verbreitung und Veröffentlichung von Analysen, Ergebnissen und Dokumentationen (auch auszugsweise) bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG
§9 Beratung
Jede Beratung erfolgt unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Beachtung von Schutzrechten Dritter.
§10 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Soweit gesetzlich zulässig, ist 86495 Eurasburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 11 Datenverarbeitung
Die TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erlangten Daten über den Kunden im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§12 AGB als Vertragsbestandteil
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG gelten grundsätzlich bei allen abgeschlossenen Verträgen mit Kunden und Auftraggebern.
§13 Vertraulichkeit
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen, Daten und erworbene Kenntnisse über Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse, die vor und während der Laufzeit des Vertrags ausgetauscht wurden, vertraulich zu behandeln. Die vertraulichen Informationen dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Beide Vertragsparteien dürfen die vertraulichen Informationen nur an Mitarbeiter oder Dritte weitergeben, die bei der Auftragsabwicklung beteiligt sind und die Informationen zur Verwirklichung des Auftrags benötigen. Hierbei gelten dieselben Vertraulichkeitsverpflichtungen wie zwischen den Vertragsparteien.
- Die oben genannte Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Nichtverwertung von Informationen entfällt, wenn diese
a. der empfangenden Vertragspartei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,
b. vor der Mitteilung öffentlich bekannt waren oder wurden,
c. nach der Mitteilung öffentlich bekannt wurden ohne Mitwirkung oder Verschulden der empfangenden Vertragspartei,
d. der empfangenden Vertragspartei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder werden könnten,
e. aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind. In diesem Fall hat die empfangende Vertragspartei die offenlegende Vertragspartei – soweit zulässig – über die beabsichtigte Weitergabe vorab in Textform zu informieren und die gesetzlich zulässigen und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.
3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen bzw. geschäftlichen Beziehung bestehen.
Aichach, Mai 2024
TAZ Servicetechnik GmbH & Co. KG